VerkKfmAusbV 1999 § 3 Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann im Eisenbahn- und Straßenverkehr/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenverkehr

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
der Ausbildungsbetrieb:
1.1
Aufgaben, Struktur und Rechtsform,
1.2
Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften,
1.3
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4
Umweltschutz;
2.
Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationssysteme:
2.1
Arbeitsorganisation,
2.2
Informations- und Kommunikationssysteme,
2.3
Datenschutz und Datensicherheit;
3.
Markt für Beförderungsleistungen;
4.
Verkehrsorganisation:
4.1
Produktionsplanung und -prozesse,
4.2
Transportmittel und Transportketten,
4.3
Qualitätsmanagement;
5.
Absatz:
5.1
Marketing,
5.2
Entwickeln und Anbieten von Leistungen,
5.3
Preise und Preiskalkulation,
5.4
Verträge und Vereinbarungen,
5.5
Bearbeiten von Kundenaufträgen,
5.6
Haftung und Schadensregulierung;
6.
kundenorientierte Kommunikation:
6.1
Kommunikation,
6.2
Verkauf und Beratung,
6.3
Anwenden von Fremdsprachen bei Fachaufgaben;
7.
Kaufmännische Steuerung:
7.1
Rechnungswesen,
7.2
Kosten- und Leistungsrechnung,
7.3
Controlling,
7.4
Finanzierung;
8.
Einkauf und Materialwirtschaft:
8.1
Bedarf und Einkauf,
8.2
Dispositon und Bestandsführung;
9.
Personalwirtschaft:
9.1
Personalplanung,
9.2
Personalverwaltung,
9.3
Personalentwicklung.

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