Durch Rechtsverordnung können zu den in § 1 genannten Zwecken Meldepflichten über Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen sowie besondere Buchführungs- und Meldepflichten über Verkehrsleistungen und über die Leistungsfähigkeit von Verkehrsunternehmen begründet werden.
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VerkSiG § 3 Rechtsverordnungen über Buchführungs- und Meldepflichten
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
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