VerkSiG § 34 Stadtstaaten-Klausel

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von