Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.
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VerkSiG § 34 Stadtstaaten-Klausel
Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
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