VerkStatG § 18 Schienen-Personenfernverkehrsstatistik

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 erfasst folgende Erhebungsmerkmale:

1.
vierteljährlich: Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung;
2.
jährlich:
a)
Land des Unternehmenssitzes und Eigentumsverhältnisse am Unternehmen,
b)
Zahl der Fahrgäste und Beförderungsleistung nach Hauptverkehrsverbindungen, Fahrleistung in Zugkilometern und Beförderungsangebot nach In- und Ausland,
c)
Zahl der Fahrgäste im internationalen Verkehr nach dem Staat des Einstiegs und dem Staat des Ausstiegs;
3.
fünfjährlich:
a)
Zahl und Platzkapazität der Schienenfahrzeuge nach Art der Fahrzeuge,
b)
Zahl der Beschäftigten nach Einsatzart,
c)
Zahl der Fahrgäste nach Ein- und Aussteigeregion nach der NUTS-2-Regionalgliederung von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. EU Nr. L 154 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a sowie Nr. 3 Buchstabe a und b werden nach dem Stand vom 31. Dezember des Berichtsjahres erfasst.

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