(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst, sofern Satz 2 nichts anderes bestimmt, alle Binnen- oder Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung sowie alle Seeschiffe zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung, die
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in Küsten- und Binnenhäfen innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ankommen und abgehen oder - 2.
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Binnenschifffahrtsstraßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzen und keinen Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes anlaufen (Durchgangsverkehr).
(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 2 erfasst alle Unternehmen, die Binnenschifffahrt betreiben, mit Ausnahme derjenigen Unternehmen, die in der Binnenschifffahrt ausschließlich Fähr- und Hafenverkehr betreiben.