VermAnlG § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Gesetz über Vermögensanlagen

(1) Dieses Gesetz ist auf Vermögensanlagen anzuwenden, die im Inland öffentlich angeboten werden.

(2) Vermögensanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht in Wertpapieren im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes verbriefte und nicht als Anteile an Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs ausgestaltete

1.
Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren,
2.
Anteile an einem Vermögen, das der Emittent oder ein Dritter in eigenem Namen für fremde Rechnung hält oder verwaltet (Treuhandvermögen),
3.
partiarische Darlehen,
4.
Nachrangdarlehen,
5.
Genussrechte,
6.
Namensschuldverschreibungen und
7.
sonstige Anlagen, die eine Verzinsung und Rückzahlung oder einen vermögenswerten Barausgleich im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld gewähren oder in Aussicht stellen,
sofern die Annahme der Gelder nicht als Einlagengeschäft im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes zu qualifizieren ist.

(3) Emittent im Sinne dieses Gesetzes ist die Person oder die Gesellschaft, deren Vermögensanlagen auf Grund eines öffentlichen Angebots im Inland ausgegeben sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 8 U 184/20
19. Juli 2021
8 U 184/20 19. Juli 2021
Urteil vom Landgericht Hamburg (11. Zivilkammer) - 311 O 206/19
31. März 2020
311 O 206/19 31. März 2020
Urteil vom Landgericht Hamburg (12. Zivilkammer) - 312 O 279/18
28. November 2019
312 O 279/18 28. November 2019
Urteil vom Landgericht Magdeburg - 11 O 1637/16
18. Juli 2017
11 O 1637/16 18. Juli 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 147/12
3. Juni 2014
XI ZR 147/12 3. Juni 2014