Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
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VermAnlG § 15a Zusätzliche Angaben
Gesetz über Vermögensanlagen
Referenzen
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