Ist bei der Bundesanstalt ein Verkaufsprospekt zur Billigung eingereicht worden, kann sie vom Anbieter die Aufnahme zusätzlicher Angaben in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des Publikums geboten erscheint.
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VermAnlG § 15a Zusätzliche Angaben
Gesetz über Vermögensanlagen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 861/24
17. März 2025
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6 B 861/24 | 17. März 2025 |
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Beschluss vom Hessischer Verwaltungsgerichtshof (6. Senat) - 6 B 1553/21
4. Oktober 2021
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6 B 1553/21 | 4. Oktober 2021 |