Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) übt die Aufsicht über das Angebot von Vermögensanlagen nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um das Angebot von Vermögensanlagen mit diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen im Einklang zu erhalten.
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VermAnlG § 3 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
Gesetz über Vermögensanlagen
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Celle - 11 U 119/22
11. Mai 2023
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11 U 119/22 | 11. Mai 2023 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Zivilsenat) - 1 U 19/20
25. Juni 2020
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1 U 19/20 | 25. Juni 2020 |
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Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (1. Zivilsenat) - 1 U 83/19
6. Februar 2020
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1 U 83/19 | 6. Februar 2020 |