VermAnlG § 8a Gültigkeit des Verkaufsprospekts

Gesetz über Vermögensanlagen

Ein Verkaufsprospekt ist nach seiner Billigung zwölf Monate lang für öffentliche Angebote gültig, sofern er um die nach § 11 erforderlichen Nachträge ergänzt wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von