Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
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VermG § 10 Bewegliche Sachen
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 46/17
24. Juli 2018
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8 B 46/17 | 24. Juli 2018 |
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Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/07
21. Juli 2010
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1 BvL 8/07 | 21. Juli 2010 |