VermG § 10 Bewegliche Sachen

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 46/17
24. Juli 2018
8 B 46/17 24. Juli 2018
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/07
21. Juli 2010
1 BvL 8/07 21. Juli 2010