Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie nach § 3 Abs. 4 oder § 4 Abs. 2 nicht zurückgegeben werden, steht dem Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu, sofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.
VermG § 10 Bewegliche Sachen
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 46/17
24. Juli 2018
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8 B 46/17 | 24. Juli 2018 |
Beschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) - 1 BvL 8/07
21. Juli 2010
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1 BvL 8/07 | 21. Juli 2010 |