VermG § 18a Rückübertragung des Grundstücks

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

Das Eigentum an dem Grundstück geht auf den Berechtigten über, wenn die Entscheidung über die Rückübertragung unanfechtbar geworden ist und

1.
der Ablösebetrag bei der Hinterlegungsstelle, in deren Bezirk das entscheidende Amt zur Regelung offener Vermögensfragen seinen Sitz hat, unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt oder
2.
in den Fällen des § 18 Abs. 7 der Begünstigte befriedigt worden ist oder
3.
der Berechtigte für den Ablösebetrag Sicherheit nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der Hypothekenablöseverordnung geleistet hat. § 34 Abs. 1 Satz 3 bis 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Behörde auch Sicherungshypotheken in Höhe der nach § 18 Abs. 1 Satz 2 auszuweisenden Einzelbeträge begründen kann, deren Rangfolge sich nach der ursprünglichen Rangfolge der einzelnen untergegangenen dinglichen Rechte zum Zeitpunkt der Schädigung richtet; daran können sich Sicherungshypotheken für Ansprüche nach § 7 Abs. 1 und § 7a Abs. 2 anschließen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 296/16
8. Dezember 2017
V ZR 296/16 8. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 32/10
31. Januar 2011
8 B 32/10 31. Januar 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 31/10
29. Dezember 2010
8 B 31/10 29. Dezember 2010