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VermG § 30 Antrag

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.

(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.

(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 112/22
15. Februar 2024
29 K 112/22 15. Februar 2024
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 5/22
12. Juli 2023
8 C 5/22 12. Juli 2023
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht - 8 C 4/22
12. Juli 2023
8 C 4/22 12. Juli 2023
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 152.18
20. Oktober 2022
29 K 152.18 20. Oktober 2022
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 22.867
11. Oktober 2022
15 ZB 22.867 11. Oktober 2022
Beschluss vom Bayerischer Verwaltungsgerichtshof - 15 ZB 22.868
11. Oktober 2022
15 ZB 22.868 11. Oktober 2022
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 368.18
20. Juli 2022
29 K 368.18 20. Juli 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Gera (5. Kammer) - 5 K 1834/19 Ge
12. Juli 2022
5 K 1834/19 Ge 12. Juli 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 9/21
10. Dezember 2021
8 B 9/21 10. Dezember 2021
Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (29. Kammer) - 29 K 130.16
25. Juni 2021
29 K 130.16 25. Juni 2021