VermG § 36 Widerspruchsverfahren

Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen

(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden, der nicht auf einen Verstoß gegen die Bestimmungen über die Zuständigkeit gestützt werden kann. Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben, das die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuss zuzuleiten; im Falle des § 26 Abs. 3 ist der Widerspruch dem Landesamt zuzuleiten. Ein Widerspruchsverfahren findet nicht statt, wenn die Abhilfeentscheidung erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert werden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Gegen Entscheidungen des Landesamtes und des Bundesamtes findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt. Dies gilt nicht für Entscheidungen des Landesamtes, die in gemäß § 23 Abs. 2 auf das Landesamt übertragenen Verfahren ergangen sind.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 15/16
13. Dezember 2017
8 C 15/16 13. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16
20. Januar 2017
8 B 23/16, 8 B 23/16, 8 PKH 2/16 20. Januar 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (1. Senat) - 1 C 2/14
12. August 2014
1 C 2/14 12. August 2014
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 4/11
18. Juli 2012
8 C 4/11 18. Juli 2012
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 C 9/11
4. April 2012
8 C 9/11 4. April 2012
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 15/11
9. September 2011
8 B 15/11 9. September 2011
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (3. Senat) - 3 B 36/11
17. August 2011
3 B 36/11 17. August 2011
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (5. Senat) - 5 C 15/09
25. März 2010
5 C 15/09 25. März 2010