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VermVerkProspV § 3 Angaben über Personen oder Gesellschaften, die für den Inhalt des Verkaufsprospekts die Verantwortung übernehmen

Verordnung über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte

Der Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen; er muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Unknown court (11. Zivilsenat) - XI ZB 24/20
22. März 2022
XI ZB 24/20 22. März 2022
Urteil vom Landgericht Dortmund - 3 O 176/13
14. Februar 2014
3 O 176/13 14. Februar 2014