Auf Grund des § 802k Absatz 4 der Zivilprozessordnung, der durch Artikel 3 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VermVV Eingangsformel
Verordnung über das Vermögensverzeichnis
Referenzen
- § 802 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.