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VerpackG § 12 Ausnahmen

Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten nicht für Verpackungen, die nachweislich nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes an Endverbraucher abgegeben werden.

(2) Die Vorschriften dieses Abschnitts, mit Ausnahme von § 9, gelten nicht für

1.
Mehrwegverpackungen,
2.
Einweggetränkeverpackungen, die nach § 31 der Pfandpflicht unterliegen,
3.
Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 A 229/23
4. November 2025
7 A 229/23 4. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Osnabrück - 7 A 247/23
4. November 2025
7 A 247/23 4. November 2025
Urteil vom Verwaltungsgericht Köln - 9 K 783/22
31. Januar 2025
9 K 783/22 31. Januar 2025