Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.
VerpackV 1998 § 11 Beauftragung Dritter
Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen
Referenzen
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