VerpackV 1998 § 11 Beauftragung Dritter

Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von Verpackungsabfällen

Hersteller und Vertreiber können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus dieser Verordnung Dritter bedienen. Die Rücknahme von Verpackungen und die Erstattung von Pfandbeträgen kann auch über Automaten erfolgen. § 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gilt entsprechend.

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