VersammlG § 1

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Jedermann hat das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

(2) Dieses Recht hat nicht,

1.
wer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt hat,
2.
wer mit der Durchführung oder Teilnahme an einer solchen Veranstaltung die Ziele einer nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei oder Teil- oder Ersatzorganisation einer Partei fördern will,
3.
eine Partei, die nach Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, oder
4.
eine Vereinigung, die nach Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 78/22
3. Februar 2022
29 K 78/22 3. Februar 2022
Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (6. Senat) - 6 B 48/20
8. Januar 2021
6 B 48/20 8. Januar 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 3085/19
10. Mai 2019
2 K 3085/19 10. Mai 2019
Urteil vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 1 S 349/10
12. Juli 2010
1 S 349/10 12. Juli 2010