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VersammlG § 13

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

(1) Die Polizei (§ 12) kann die Versammlung nur dann und unter Angabe des Grundes auflösen, wenn

1.
der Veranstalter unter die Vorschriften des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 fällt, und im Falle der Nummer 4 das Verbot durch die zuständige Verwaltungsbehörde festgestellt worden ist,
2.
die Versammlung einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt oder unmittelbare Gefahr für Leben und Gesundheit der Teilnehmer besteht,
3.
der Leiter Personen, die Waffen oder sonstige Gegenstände im Sinne von § 2 Abs. 3 mit sich führen, nicht sofort ausschließt und für die Durchführung des Ausschlusses sorgt,
4.
durch den Verlauf der Versammlung gegen Strafgesetze verstoßen wird, die ein Verbrechen oder von Amts wegen zu verfolgendes Vergehen zum Gegenstand haben, oder wenn in der Versammlung zu solchen Straftaten aufgefordert oder angereizt wird und der Leiter dies nicht unverzüglich unterbindet.
In den Fällen der Nummern 2 bis 4 ist die Auflösung nur zulässig, wenn andere polizeiliche Maßnahmen, insbesondere eine Unterbrechung, nicht ausreichen.

(2) Sobald eine Versammlung für aufgelöst erklärt ist, haben alle Teilnehmer sich sofort zu entfernen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 18 K 1220/22
17. Februar 2025
18 K 1220/22 17. Februar 2025
Beschluss vom Verwaltungsgericht Frankfurt am Main (5. Kammer) - 5 L 191/23.F
18. Januar 2023
5 L 191/23.F 18. Januar 2023
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 45/22
27. April 2022
3 M 45/22 27. April 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (1. Kammer) - 1 B 223/22
26. April 2022
1 B 223/22 26. April 2022
Urteil vom Verwaltungsgericht Düsseldorf - 29 K 78/22
3. Februar 2022
29 K 78/22 3. Februar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 207/21
2. Februar 2022
3 M 207/21 2. Februar 2022
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (2. Senat) - 2 M 78/21
2. Juli 2021
2 M 78/21 2. Juli 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Magdeburg (3. Kammer) - 3 B 150/21 MD
22. Juni 2021
3 B 150/21 MD 22. Juni 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Halle (5. Kammer) - 5 B 372/20
31. August 2020
5 B 372/20 31. August 2020
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (3. Senat) - 3 M 60/20
18. April 2020
3 M 60/20 18. April 2020