VersammlG § 20

Gesetz über Versammlungen und Aufzüge

Das Grundrecht des Artikels 8 des Grundgesetzes wird durch die Bestimmungen dieses Abschnitts eingeschränkt.

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Karlsruhe - 2 K 1163/05
29. März 2007
2 K 1163/05 29. März 2007