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VersatzV § 1 Anwendungsbereich

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

(1) Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen, die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden. Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von radioaktiven Abfällen.

(2) Diese Verordnung gilt für

1.
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2.
Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
3.
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Verwaltungsgericht Hannover (11. Kammer) - 11 A 4612/07
18. November 2009
11 A 4612/07 18. November 2009
Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 B 1746/04
17. Februar 2005
20 B 1746/04 17. Februar 2005