Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.
VersatzV § 5 Inverkehrbringen von Abfällen
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage
Referenzen
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