VersatzV § 7 Ordnungswidrigkeiten

Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage

Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 oder § 4 Abs. 1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
2.
entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von