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VersAusgl-AnzV § 5 Zurückweisung von Anzeigen und Unterlagen

Verordnung über die Anzeigen von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zur Ausgliederung von Funktionen und Versicherungstätigkeiten

(1) Die Bundesanstalt weist Datensätze zur Übermittlung von Anzeigen und Unterlagen nach den §§ 2 und 3 Absatz 1 zurück wenn,

1.
die Datensätze nicht die von ihr festgelegten Datenformate einhalten oder
2.
keine Unternehmenskennung nach § 4 Absatz 3 angegeben ist.

(2) Zurückgewiesene Anzeigen und Unterlagen gelten als nicht übermittelt. Die Nachricht über eine Zurückweisung ist in der Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt abrufbar.

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