Vor der Bekanntmachung des Aufgebots ist in jedem Fall dem Staatsanwalt, vor der Entscheidung dem Antragsteller und dem Staatsanwalt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VerschG § 22
Verschollenheitsgesetz
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.