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VerschG § 23

Verschollenheitsgesetz

In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 53/17
11. Mai 2017
12 W 53/17 11. Mai 2017