In dem Beschluß, durch den der Verschollene für tot erklärt wird, ist der Zeitpunkt seines Todes nach § 9 Abs. 2, 3 festzustellen.
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VerschG § 23
Verschollenheitsgesetz
Referenzen
- VerschG § 9 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (12. Zivilsenat) - 12 W 53/17
11. Mai 2017
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12 W 53/17 | 11. Mai 2017 |