Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

VerschG § 32

Verschollenheitsgesetz

(1) Der Beschluß, durch den die Todeserklärung aufgehoben wird, ist in der gleichen Form öffentlich bekanntzumachen, in der die Todeserklärung bekanntgemacht worden ist. § 20 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Der Beschluß, durch den die Aufhebung der Todeserklärung abgelehnt wird, ist dem Antragsteller und dem Staatsanwalt zuzustellen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von