VerschG § 45

Verschollenheitsgesetz

(1) Ergeben die Ermittlungen, die in einem nach § 2 eingeleiteten Aufgebotsverfahren angestellt sind, daß der Tod nach den Umständen nicht zweifelhaft ist, so ist das Verfahren nach den §§ 39 bis 44 fortzusetzen.

(2) Der Antrag auf Todeserklärung gilt in diesem Fall als Antrag auf Feststellung des Zeitpunktes des Todes. § 41 ist nicht anzuwenden.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von