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VerschG § 7

Verschollenheitsgesetz

Wer unter anderen als den in den §§ 4 bis 6 bezeichneten Umständen in eine Lebensgefahr gekommen und seitdem verschollen ist, kann für tot erklärt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem die Lebensgefahr beendigt ist oder ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte, ein Jahr verstrichen ist.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (14. Zivilsenat) - 14 W 86/23 (Wx)
1. Dezember 2023
14 W 86/23 (Wx) 1. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 55/11
5. Juli 2011
I-3 Wx 55/11 5. Juli 2011