(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in allen schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und in der mündlichen Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
(2) Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 6 und die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 10 und 11 sind jeweils gesondert zu bewerten.
(3) Die mündlichen Prüfungsleistungen nach § 3 Abs. 10 werden zu einer Note zusammengefasst. Hierbei wird folgende Gewichtung vorgenommen:
(4) Die schriftliche Prüfung des nach § 3 Abs. 5 gewählten Handlungsbereiches sowie die mündliche Prüfung nach § 3 Abs. 11 werden mit jeweils 50 Prozent gewichtet und zu einer Note zusammengefasst.
(5) Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Einzelpunkte.
(6) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis nach den Anlagen 2 und 3 auszustellen. Im Falle der Freistellung nach § 7 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.