(1) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so muß er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
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- a)
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Aktivposten zu Unrecht oder mit einem höheren Betrage als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind, - b)
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Passivposten, die nach den vorstehenden Grundsätzen in der Reichsmarkschlußbilanz auszuweisen sind, nicht oder nicht mit dem nach den vorstehenden Grundsätzen erforderlichen Betrage angesetzt sind.
(2) Entspricht ein bereits festgestellter Abschluß auf den 20. Juni 1948 nicht den vorstehenden Grundsätzen, so darf er diesen für die Zwecke der Umstellungsrechnung im Wege einer Berichtigung angepaßt werden, soweit in dem festgestellten Abschluß
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- a)
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am 20. Juni 1948 vorhanden gewesene Vermögenswerte nicht oder mit einem geringeren Betrage als dem nach den vorstehenden Grundsätzen zulässigen Wert angesetzt sind, - b)
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Passivposten ausgewiesen sind, die nach den vorstehenden Grundsätzen nicht oder nur mit einem geringeren Betrage angesetzt zu werden brauchen.
(3) Berichtigungen nach Absatz 1 und 2 sind lediglich in den Reichsmarkspalten des "Überleitungsbogens zur Reichsmarkschlußbilanz" oder in einem "Berichtigungsbogen zum Überleitungsbogen" auszuweisen; sie sind gemeinsam mit dem ersten vorläufigen Abschluß der Umstellungsrechnung oder jeweils in Verbindung mit einer Berichtigung dieses Abschlusses zu prüfen.