VersVermV § 13 Nachweis

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von