Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs. 1 oder Abs. 6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
VersVermV § 13 Nachweis
Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
Referenzen
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