VersVermV § 17 Rückversicherungsvermittlung und Großrisiken

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des § 210 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes sowie für die laufenden Versicherungen.

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