VersVermV § 8 Geltungsbereich

Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung

Die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs. 2 Nr. 3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.

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