Die Höhe der Zuweisungssätze wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen unter Berücksichtigung versicherungsmathematischer Berechnungen der Deckungsgrade des Versorgungsfonds und der jeweiligen Änderungen des Besoldungs- und Versorgungsrechts überprüft und bei Bedarf angepasst.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
VfzV § 3 Überprüfung der Höhe der Zuweisungssätze
Verordnung über die Zuweisungen an das Sondervermögen "Versorgungsfonds des Bundes"
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.