Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

VGG § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

(1) Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags einen Einigungsvorschlag. Die Frist kann mit Zustimmung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden.

(2) Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. In dem Einigungsvorschlag ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist hinzuweisen. Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen. Zugleich ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu übermitteln.

(3) Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Weitersendung, so beträgt die Frist drei Monate.

(4) War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden gehindert, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. Gegen die ablehnende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht möglich. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.

(5) Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt. § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Referenzen

  • § 797 1x (nicht zugeordnet)

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 82/24
17. Juli 2025
I ZB 82/24 17. Juli 2025
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 VA 64/24
12. August 2024
101 VA 64/24 12. August 2024
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 27/23
25. Juli 2024
I ZR 27/23 25. Juli 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 38/22 VVG
15. März 2024
38 Sch 38/22 VVG 15. März 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 63/21 WG
25. August 2023
38 Sch 63/21 WG 25. August 2023
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 61/21 WG
3. März 2023
38 Sch 61/21 WG 3. März 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 56/22 WG
23. Januar 2023
38 Sch 56/22 WG 23. Januar 2023
Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 102 VA 119/21
22. November 2021
102 VA 119/21 22. November 2021
Urteil vom Bundesgerichtshof (Kartellsenat) - KZR 47/15
9. Oktober 2018
KZR 47/15 9. Oktober 2018
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 39/15
16. März 2017
I ZR 39/15 16. März 2017