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VGG § 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

(1) Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern.

(2) Die Verwertungsgesellschaft soll Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen für ihre Berechtigten einrichten.

(3) Werden kulturelle Förderungen und Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten finanziert, so hat die Verwertungsgesellschaft die kulturellen Förderungen und die Leistungen der Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen nach festen Regeln, die auf fairen Kriterien beruhen, zu erbringen.

Referenzen

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Zitiert von

EuGH-Vorlage vom Bundesgerichtshof - I ZR 135/23
21. November 2024
I ZR 135/23 21. November 2024
Urteil vom Oberlandesgericht München - 29 U 7919/21
27. Juli 2023
29 U 7919/21 27. Juli 2023
TeU vom Landgericht München II - 42 O 13841/19
4. Oktober 2021
42 O 13841/19 4. Oktober 2021