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VGG § 39 Tarifgestaltung

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften

(1) Berechnungsgrundlage für die Tarife sollen in der Regel die geldwerten Vorteile sein, die durch die Verwertung erzielt werden. Die Tarife können sich auch auf andere Berechnungsgrundlagen stützen, wenn diese ausreichende, mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu erfassende Anhaltspunkte für die durch die Verwertung erzielten Vorteile ergeben.

(2) Bei der Tarifgestaltung ist auf den Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorgangs und auf den wirtschaftlichen Wert der von der Verwertungsgesellschaft erbrachten Leistungen angemessen Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Verwertungsgesellschaft soll bei der Tarifgestaltung und bei der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse, kulturelle und soziale Belange der Nutzer, einschließlich der Belange der Jugendhilfe, angemessen Rücksicht nehmen.

(4) Die Verwertungsgesellschaft informiert die betroffenen Nutzer über die Kriterien, die der Tarifaufstellung zugrunde liegen.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 S 3/25
8. Juli 2025
6 S 3/25 8. Juli 2025
Urteil vom Bundesgerichtshof - I ZR 27/23
25. Juli 2024
I ZR 27/23 25. Juli 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 63/21 WG
25. August 2023
38 Sch 63/21 WG 25. August 2023
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 38 Sch 61/21 WG
3. März 2023
38 Sch 61/21 WG 3. März 2023