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VgV 2016 § 55 Öffnung der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Der öffentliche Auftraggeber darf vom Inhalt der Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträge und Angebote erst nach Ablauf der entsprechenden Fristen Kenntnis nehmen.

(2) Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 7/19
18. Februar 2020
11 Verg 7/19 18. Februar 2020