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VgV 2016 § 76 Zuschlag

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Architekten- und Ingenieurleistungen werden im Leistungswettbewerb vergeben. Auf die zu erbringende Leistung anwendbare Gebühren- oder Honorarordnungen bleiben unberührt.

(2) Die Ausarbeitung von Lösungsvorschlägen der gestellten Aufgabe kann der öffentliche Auftraggeber nur im Rahmen eines Planungswettbewerbs, eines Verhandlungsverfahrens oder eines wettbewerblichen Dialogs verlangen. Die Erstattung der Kosten richtet sich nach § 77. Unaufgefordert eingereichte Ausarbeitungen bleiben unberücksichtigt.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Vergabekammer Südbayern - 3194.Z3-3_01-21-51
21. März 2022
3194.Z3-3_01-21-51 21. März 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Vergabesenat) - 11 Verg 2/20
23. Juni 2020
11 Verg 2/20 23. Juni 2020