(1) Eine Einrichtung, in der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, soweit
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die Anforderungen nach Anlage 1 erfüllt sind, - 2.
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sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 eingehalten werden, und - 3.
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die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.