Der für die Reinigung und Desinfektion nach den §§ 17 und 18 jeweils Verantwortliche hat anfallenden Dung, anfallendes Streumaterial und anfallende Futterreste unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen oder so zu behandeln oder so behandeln zu lassen, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden.
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ViehVerkV 2007 § 19 Dung, Streumaterial und Futterreste
Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr
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