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ViehVerkV 2007 § 4 Anzeige, Beschränkung und Verbot

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(1) Folgende Veranstaltungen sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor der jeweiligen Veranstaltung anzuzeigen:

1.
Viehausstellungen,
2.
Viehmärkte,
3.
Viehschauen,
4.
Wettbewerbe mit Vieh und
5.
Veranstaltungen ähnlicher Art.
Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen; dabei ist die Art der Veranstaltung anzugeben.

(2) Die zuständige Behörde kann Veranstaltungen nach Absatz 1 beschränken oder verbieten, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht (10. Senat) - 10 ME 37/19
15. März 2019
10 ME 37/19 15. März 2019
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (1. Kammer) - 1 B 68/17
12. Juni 2017
1 B 68/17 12. Juni 2017