ViehVerkV 2007 § 44c Anzeige der Kennzeichnung

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

Der Tierhalter hat die Kennzeichnung eines Einhufers unverzüglich unter Angabe der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 genannten Angaben der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle anzuzeigen.

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