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ViehVerkV 2007 Anlage 3 (zu § 25 Absatz 1)

Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr

(Fundstelle: BGBl. I 2020, 1190)



A. Viehhandelskontrollbuch

AbgabeIdentifizierungÜbernehmer123456Ort und Datum
der Übernahme
bisheriger Besitzer
a)
Name und
Anschrift
b)
Registriernummer
bei Transportunter-
nehmen
c)
Kfz-Kennzeichen des
Transportfahrzeugs
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stückzahl,
Rasse,
ungefähres Alter
Datum der
Abgabe
Name und
Anschrift
gegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung



B. Transportkontrollbuch

123456
a)
Ort und
Datum der
Übernahme
b)
Uhrzeit des
Verlade-
beginns
c)
Abfahrtszeit
d)
voraussicht-
liche Dauer
der Beförde-
rung
Name und Anschrift des
bisherigen Tierhalters
bei Rindern Ohr-
markennummer;
bei Schweinen Stückzahl,
ungefähres Alter, Kenn-
zeichnung;
bei Schafen und
Ziegen Stückzahl, Kenn-
zeichnung;
bei Pferden Geschlecht,
Farbe, ungefähres
Alter, Abzeichen,
Markierungen;
bei Geflügel Stück-
zahl, Rasse,
ungefähres Alter
Datum und Zeit-
punkt der Über-
gabe
Fahrtziel
Name und
Anschrift des
Übernehmers
gegebenenfalls
Nummer der
Bescheinigung



C. Desinfektionskontrollbuch

12345Datum des
Transports
Art der beförderten TiereDatum der Reinigung
und Desinfektion
Ort der Reinigung und
Desinfektion
Desinfektionsmittel/
eingesetzte Konzen-
tration

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