Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind zuständig
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das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung - a)
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der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14, 16, 17, 20 und 21 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften, - b)
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sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,
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die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes - a)
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eines Unternehmens handelt, das - aa)
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eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht oder - bb)
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nach § 110a Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird,
- b)
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eines Unternehmens handelt, das - aa)
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Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, die einer Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a des Kreditwesengesetzes bedürfen, oder - bb)
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nach § 53b Absatz 1 oder Absatz 7 des Kreditwesengesetzes im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt,
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das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, - 4.
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die nach Landesrecht zuständige Behörde in den Fällen der Nummer 1, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das - a)
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eine Tätigkeit ausübt, die einer Erlaubnis nach § 8 Absatz 1, § 67 Absatz 1 oder § 236 Absatz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bedarf, und - b)
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der Aufsicht der zuständigen Landesbehörde untersteht,
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das Eisenbahn-Bundesamt im Fall eines Verdachts eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die in den Nummern 18 und 19 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte und die zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, - 6.
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vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.