VSchDG § 4 Aufgaben der zuständigen Behörden

EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetz

Die zuständige Behörde wird tätig

1.
auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union nach Artikel 6 oder 8 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004,
2.
zur Erfüllung der Aufgaben nach den Artikeln 7 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von