VSchwKrSchV § 7 Tötung und unschädliche Beseitigung

Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit

(1) Ist der Ausbruch der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so ordnet die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine an.

(2) Ist der Verdacht des Ausbruchs der Vesikulären Schweinekrankheit in einem Betrieb oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die sofortige Tötung und unschädliche Beseitigung sämtlicher Schweine anordnen.

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