(1) Wird dem Finanzamt bekannt, daß
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die Steuerpflicht erloschen oder ein persönlicher Befreiungsgrund eingetreten ist oder - 2.
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die Veranlagung fehlerhaft ist,
(2) Die Veranlagung wird aufgehoben
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in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, der auf den Eintritt des maßgebenden Ereignisses folgt; - 2.
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in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 mit Wirkung vom Beginn des Kalenderjahrs an, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird.