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VStGB § 9 Kriegsverbrechen gegen Eigentum und sonstige Rechte

Völkerstrafgesetzbuch

(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt plündert oder, ohne dass dies durch die Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist, sonst in erheblichem Umfang völkerrechtswidrig Sachen der gegnerischen Partei, die der Gewalt der eigenen Partei unterliegen, zerstört, sich aneignet oder beschlagnahmt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt völkerrechtswidrig anordnet, dass Rechte und Forderungen aller oder eines wesentlichen Teils der Angehörigen der gegnerischen Partei aufgehoben oder ausgesetzt werden oder vor Gericht nicht einklagbar sind, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 1 - 5/25
22. Januar 2025
AK 1 - 5/25 22. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 1 - 5/25, AK 1/25, AK 2/25, AK 3/25, AK 4/25, AK 5/25
22. Januar 2025
AK 1 - 5/25, AK 1/25, AK 2/25, AK 3/25, AK 4/25, AK 5/25 22. Januar 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 85/24
24. Oktober 2024
AK 85/24 24. Oktober 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 76/24
2. Oktober 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 56/24
27. Juni 2024
AK 56/24 27. Juni 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 26 und 27/24
21. März 2024
AK 26 und 27/24 21. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 26 und 27/24, AK 26/24, AK 27/24
21. März 2024
AK 26 und 27/24, AK 26/24, AK 27/24 21. März 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 4/24
21. Februar 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - 3 StR 306/23
31. Oktober 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - AK 51/23
8. August 2023
AK 51/23 8. August 2023